Auch diese Anforderung sei nicht erfüllt. Schliesslich vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, die angewandte Komfortstufe A sei falsch, richtigerweise müsse die Komfortstufe C angewandt werden, deren Anforderungen die Parkfelder nicht erfüllten (zum Ganzen: Beschwerde, S. 15 ff.; Replik, S. 9 ff.). In der Replik halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und machen überdies geltend, eine Verlängerung des westlichsten Parkfelds um 0.70 m (auf 5.70 m) sei unzulässig, da das Parkfeld mit der nordwestlichen Ecke über die Grundstücksgrenze hinaus auf den öffentlichen Grund ragen würde (Replik, S. 9 ff.). - 17 -