Es möge zwar sein, dass sehr breite Fahrzeuge auf dem Markt seien, dieser Umstand habe jedoch keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit der Abstellplätze. Es liege an der Bauherrschaft bzw. der Gemeinde, für eine gesetzeskonforme Nutzung der Parkfelder zu sorgen bzw. zu verhindern, dass zu breite Fahrzeuge, welche in die X-Strasse ragten, abgestellt würden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 16; Beschwerdeantwort BVU, S. 2).