3.4.6. Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich somit festhalten, dass die X- Strasse dem Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad genügt und der seltene Begegnungsfall PW/PW – wenn auch eingeschränkt – möglich ist. Nachvollziehbar und schlüssig ist im Weiteren auch die Einschätzung der Vorinstanzen sowie der kantonalen Fachstelle, dass die aus den drei geplanten Längsparkfeldern ausfahrenden Fahrzeuge in der Kurve des 90°-Win- kels wenden können (und dürfen), um in Richtung Westen wieder wegzufahren. - 16 -