Ausserdem seien die notwendigen Sichtverhältnisse in Relation zu setzen zum Verkehrsregime: Es handle sich um eine Begegnungszone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; mehr als Schritttempo werde nicht gefahren. Die Fahrzeuglenker wüssten, dass sie auf Fussgänger und Fahrradfahrer Rücksicht nehmen müssten. Die Abwicklung des Verkehrs bzw. des täglichen Lebens allgemein verlange von allen Strassenbenützern ein angepasstes Verhalten, vorab von den Fahrzeuglenkern, aber auch von den Fussgängern und Fahrradfahrern (Vorakten, act. 51). Diese differenzierten und auf den konkreten Fall bezogenen Erörterungen treffen zu.