sind. Die kantonale Fachstelle hielt entsprechend korrekt fest, dass es in der Zuständigkeit der Stadt liege, für deren Freihaltung zu sorgen, sofern die Flächen nicht frei sind. Einen Wendehammer im klassischen Sinn benötige das Wendemanöver nicht (Vorakten, act. 79). Dass die Stadt für eine Freihaltung der Strassenfläche zu sorgen hat, ist dem Gemeinderat im Übrigen bewusst. So hielt er fest, dass es bei Bedarf auch möglich wäre, die auf der Strasse verpachtete Aufstellfläche für Reparaturvelos im östlichen Teil der X-Strasse (Abschnitt entlang der Stadtmauer) verlegen zu lassen (vgl. Duplik Gemeinderat, S. 2).