Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung lässt sich der pauschale Einwand der Beschwerdeführer, wonach ein Wendemanöver auf der X-Strasse mit Art. 17 Abs. 4 VRV und Art. 36 Abs. 4 SVG nicht vereinbar sei, nicht halten. In der X-Strasse kann weder (pauschal) von dichtem Verkehr gesprochen werden, noch handelt es sich beim Bereich, in welchem das Wendemanöver stattfinden soll, (pauschal) um eine unübersichtliche Stelle. Ebenso wenig kann (pauschal) davon die Rede sein, andere Strassenbenützer würden unzulässigerweise behindert. Ausweislich der Akten ist die X-Strasse eine wenig befahrene, schwach frequentierte Altstadtgasse.