3.4.5. Die Beschwerdeführer erachten ein Wendemanöver in der Kurve des 90°-Winkels als unzulässig, wobei sie sich auf Art. 17 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) und Art. 36 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) berufen (Beschwerde, S. 22 f.; Replik, S. 13 ff.). Gemäss Art. 17 Abs. 4 VRV vermeidet es der Führer, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden; an unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt. Art. 36 Abs. 4 SVG hält fest, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf;