Die Breite der X-Strasse beträgt hier rund 5 m und mehr. Soweit die kantonale Fachstelle von zwei Teilabschnitten spricht, in welchen ein Kreuzen zweier PW möglich ist oder – falls nötig – ermöglicht werden kann (Reduktion oder Aufhebung vermieteter Flächen auf dem öffentlichen Grund) (vgl. Beschwerdeantwortbeilage des BVU, S. 2), trifft zwar zu, dass die X-Strasse im (östlichen) Abschnitt entlang der Stadtmauer von den Dimensionen her ebenfalls genügend breit wäre, damit zwei PW kreuzen könnten.