Sie dürfen einer Entscheidung nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden (siehe Erw. II/3.3). Vorliegend wäre es mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar, wenn ungeachtet der konkreten Verhältnisse völlig starr und undifferenziert auf die Vorgaben der VSS-Norm abgestellt und gestützt darauf verneint würde, dass die X-Strasse dem Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad genügt. Dies umso mehr, als der Begegnungsfall PW/Fahrrad bereits bisher der massgebliche Grundbegegnungsfall war und es dabei nie zu ernsthaften Problemen oder gar einem Unfall kam.