und schlüssig. Die Einschätzung entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anwendung der VSS-Normen als Richtlinien (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 1 BauV) im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten müssen. Sie dürfen einer Entscheidung nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden (siehe Erw.