Der Beurteilung der kantonalen Fachstelle, wonach in den wenigen Fällen eines Begegnungsfalls mit der entsprechenden Rücksichtnahme ein Kreuzen (wenn auch nicht durchgehend) problemlos möglich ist (vgl. Vorakten, act. 77, 78; Beschwerdeantwortbeilage des BVU, S. 2), erscheint unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse sowie des Gesamtkontextes (insb. geringes Verkehrsaufkommen, stark reduzierte Geschwindigkeit, Begegnungszone) nachvollziehbar - 13 -