22b Abs. 2 SSV beträgt die Höchstgeschwindigkeit zwar 20 km/h, gemäss Einschätzung sowohl der kantonalen Fachstelle als auch des Gemeinderats lassen die Platzverhältnisse indes eher nur Schritttempo zu (Vorakten, act. 77, 51) – und sich die Fahrzeuglenker gegenüber dem Langsamverkehr besonders defensiv und aufmerksam zu verhalten haben. Der Beurteilung der kantonalen Fachstelle, wonach in den wenigen Fällen eines Begegnungsfalls mit der entsprechenden Rücksichtnahme ein Kreuzen (wenn auch nicht durchgehend) problemlos möglich ist (vgl. Vorakten, act.