Der Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad erfordert somit eine Strassenbreite von 3.40 m (2.20 m + 1.20 m). Bei gegebener Seitenfreiheit kann auf die seitlichen Sicherheitszuschläge (0.20 m bei Personenwagen + 0.20 m bei Fahrrad) verzichtet werden (vgl. AGVE 2006, S. 481, Erw. 3c). Zum selben Schluss kam die kantonale Fachstelle: Sie hielt fest, beim Begegnungsfall PW/Fahrrad betrage die minimale Breite 3.00 m sofern die Seitenfreiheit gegeben sei; bei eingeschränkter Seitenfreiheit sei eine Breite von 3.40 m notwendig (Vorakten, act. 77). - 12 -