selten kommen. Die drei Längsparkfelder und der Umstand, dass diese von Westen her angefahren werden müssen, stellen auf jeden Fall keinen Grund dar, neu vom Grundbegegnungsfall PW/PW auszugehen. Der kantonalen Fachstelle ist deshalb beizupflichten, dass der in der Beschwerde geforderte Grundbegegnungsfall PW/PW nicht begründet ist (vgl. Beschwerdeantwortbeilage des BVU, S. 2). Die drei projektierten Längsparkfelder ändern schliesslich auch nichts daran, dass die X-Strasse (nach wie vor) dem Strassentyp Zufahrtsweg zuzuordnen ist, bei welchem Strassentyp vom Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad auszugehen ist.