Die Beschwerdeführer bestreiten, dass es sich um einen Zufahrtsweg handelt und bringen vor, die X-Strasse passe in keine Kategorie richtig hinein. Diesbezüglich ist ihnen zwar beizupflichten, dass es sich bei der X-Strasse um eine historisch gewachsene Altstadtgasse handelt (vgl. Beschwerde, S. 11) und die VSS-Normen erst viel später ausgearbeitet wurden. Mit Blick auf die in den VSS-Normen definierten Strassenkategorien lässt sich jedoch nicht ernsthaft in Frage stellen, dass die X-Strasse am ehesten dem Strassentyp Zufahrtsweg (d.h. der tiefsten Kategorie der Erschliessungsstrassen) zuzuordnen ist.