der Verfasser des Fachberichts hatte die örtliche Situation in der X-Strasse übrigens mehrfach besichtigt (Beschwerdeantwortbeilage des BVU, S. 2, 3; Vorakten, act. 77). Der Gemeinderat, der die örtlichen Verhältnisse kennt, hält genauso fest, bei der X-Strasse handle es sich um einen Zufahrtsweg im Sinne der VSS-Norm SN 640 045 (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3 f.).