Die Länge der Zufahrtswege beträgt je nach Gebäudehöhe etwa 40 bis 80 m. Für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen können angrenzende Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden (siehe VSS-Norm SN 640 045, Ziffer 8). Der typische Zufahrtsweg ist auf einen (reduzierten) Fahrstreifen beschränkt und auf 50 Fahrzeuge pro Stunde ausgerichtet; er ist nicht durchgehend befahrbar und hat in der Regel keinen Wendeplatz. Bei Zufahrtswegen ist vom Grundbegegnungsfall PW/ Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit auszugehen (VSS-Norm SN 640 045, Tabelle 1).