vom April 1992 i.V.m. § 41 Abs. 1 lit. a BauV): Gemäss VSS-Norm SN 640 045 (i.V.m. § 41 Abs. 1 lit. e BauV) sind Erschliessungsstrassen Strassen innerhalb besiedelter Gebiete und haben nur quartierinterne Bedeutung im Strassennetz. Sie erschliessen einzelne Parzellen oder Gebäude und führen den Verkehr zu den Sammelstrassen. Hinsichtlich ihrer Ausrichtung werden die Erschliessungsstrassen den siedlungsorientierten Strassen zugeordnet. Dementsprechend ist ihre Gestaltung weitgehend auf städtebauliche Belange auszulegen.