3.2.2. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die X-Strasse ein Zufahrtsweg im Sinne der VSS-Norm SN 640 045 sei. Mit den Parkfeldern, welche zwingend von Westen angefahren werden müssten, würde ein regelmässiger Gegenverkehr überhaupt erst entstehen, welcher zu einem regelmässigen Begegnungsfall PW/PW führe. Auf der gesamten Länge der Einfahrt von der H-Strasse her bis zu den Parkfeldern, also auf dem gesamten Weg, den die Parkplatzbenutzer zu ihren Parkfeldern zurücklegen müssten, sei ein Kreuzen mit entgegenkommenden PW nicht möglich, und bis Mitte X- Strasse 5, also ca. 40 m ab der H-Strasse, nicht einmal ein Kreuzen mit entgegenkommenden Fahrrädern.