Die X-Strasse erfülle diese Anforderungen nicht auf der gesamten Länge. Zu beachten sei jedoch, dass es sich um eine gewachsene, nicht veränderbare Altstadtsituation handle. Zudem seien die VSS-Normen nicht allzu schematisch und starr anzuwenden und der Gemeinde stehe in Fragen der Erschliessung eine nicht unerhebliche Autonomie zu. Unter Berücksichtigung der Erwägungen im Fachbericht des -8- BVU, Abteilung Verkehr, und dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung könne das Vorhaben trotz der teilweise unzureichenden Breite der X- Strasse als genügend erschlossen betrachtet werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 14 ff.).