3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz bejahte dies. Sie erörterte zunächst, von der Bedeutung her sei die X-Strasse eine Erschliessungsstrasse, wobei sie – aufgrund der Anzahl der zu erschliessenden Wohneinheiten bzw. der Belastbarkeit – dem Strassentyp Zufahrtsweg (im Sinne der VSS-Norm SN 640 045) zuzuordnen sei. Für die Qualifikation Zufahrtsweg spreche auch, dass kein Wendeplatz bestehe. Demzufolge habe die X-Strasse dem Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit zu genügen. Gemäss kantonaler Praxis bedürfte es dafür einer Breite von 3 m bei Seitenfreiheit bzw. 3.40 m ohne Seitenfreiheit. Die X-Strasse erfülle diese Anforderungen nicht auf der gesamten Länge.