22b der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]), der Verkehr ist überdies in beide Richtungen gestattet, d.h. die Zufahrt ist sowohl von der H-Strasse als auch von der F-Strasse her zulässig (vgl. Vorakten, act. 77; Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3). An den Eingängen zur X-Strasse sind – sowohl ab der H-Strasse als auch ab der F-Strasse – keine weiteren Signalisationen mit verkehrsbeschränkendem Charakter vorhanden (Vorakten, act. 77). Auf -7- die Einführung eines Einbahnregimes hat der Gemeinderat trotz Interventionen – auch und insbesondere der Beschwerdeführer – verzichtet (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3).