Letztendlich genügt es, wenn sich die Entscheidinstanz mit den wesentlichen Anliegen der Beschwerdeführer auseinandersetzt und sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Die Beschwerdeführer haben den Entscheid denn auch verstanden und es war ihnen problemlos möglich, ihn sachgerecht und umfassend anzufechten, wie die 34-seitigen Ausführungen in der Beschwerde zeigen. Entgegen dem Vorhalt der Beschwerdeführer lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, den Entscheid unzureichend begründet zu haben.