Bei ihrer Beurteilung stellte sie wesentlich auf den ausführlichen Bericht der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung Verkehr) vom 2. Dezember 2020 ab, den sie als schlüssig einstufte. Sie machte jedoch auch eigene Überlegungen, wobei sie sich mit den wesentlichen Anliegen der Beschwerdeführer befasste, wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt (siehe angefochtener Entscheid, S. 14 ff.). Dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführer "mit keinem Wort" auseinandergesetzt hat (vgl. Beschwerde, S. 6), trifft nicht zu.