1.3. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid eingehend dar, weshalb sie die Zu- und Wegfahrt sowie die Geometrie der geplanten Längsparkfelder als genügend beurteilte und weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG als erfüllt einstufte. Bei ihrer Beurteilung stellte sie wesentlich auf den ausführlichen Bericht der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung Verkehr) vom 2. Dezember 2020 ab, den sie als schlüssig einstufte.