Namentlich sei die Vorinstanz auf die Hinweise der Beschwerdeführer, wonach das Mindestmass der Fahrgassenbreite am westlichsten Parkplatz unterschritten und auch die geometrische Form dieses Parkplatzes falsch sei, nicht eingegangen. Da im angefochtenen Entscheid etliche relevante Vorbringen überhaupt nicht aufgegriffen worden seien und das Nichtaufgreifen auch nicht begründet worden sei, sei eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Entscheid grossteils nicht möglich (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.; Replik, S. 3 f.).