II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt, indem sie sich mit den Einwänden der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt habe. Namentlich sei die Vorinstanz auf die Hinweise der Beschwerdeführer, wonach das Mindestmass der Fahrgassenbreite am westlichsten Parkplatz unterschritten und auch die geometrische Form dieses Parkplatzes falsch sei, nicht eingegangen.