Im vorliegenden Fall ist eine Beurteilung nach neuem Recht nicht günstiger, da die in § 41 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BauV (neu) genannten und für die Beurteilung des Falles interessierenden Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) inhaltlich identisch sind mit den VSS-Normen, welche im bisherigen Recht aufgeführt waren. Für die Beurteilung massgebend ist deshalb das bisherige Recht, d.h. die bis 31. Oktober 2021 in Kraft gewesene Fassung der BauV.