a BauV werden Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, nach bisherigem Recht beurteilt, es sei denn, für die Gesuchstellenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger. Im vorliegenden Fall ist eine Beurteilung nach neuem Recht nicht günstiger, da die in § 41 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BauV (neu) genannten und für die Beurteilung des Falles interessierenden Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) inhaltlich identisch sind mit den VSS-Normen, welche im bisherigen Recht aufgeführt waren.