2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. 5. Am 3. September 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein, in welcher sie an den Beschwerdeanträgen sinngemäss festhielten. Der Gemeinderat Q. erstattete daraufhin am 17. September 2021 eine Duplik. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: