1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2021 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer, bei deren solidarischer Haftbarkeit für die Verfahrenskosten und die Parteikosten. -4- 3. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 beantragte der Gemeinderat Q.: 1. Die Beschwerde vom 17. Mai 2021 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.