2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens seien unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Prozessual: Es sei ein Augenschein vor Ort inklusive Nachstellung verschiedener Fahrmanöver (Ein- und Ausfahrten in die X-Strasse, Wendemanöver) sowie Begegnungssituationen mit zwei durchschnittlich grossen PKW (Mittelklassewagen) und je 1-2 Fussgängern und Velofahrenden durchzuführen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2021 beantragten C. und D.: