2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 672.45, insgesamt Fr. 2'172.45, werden A. und B., Q., auferlegt. Sie haften für den auf sie entfallenden Kostenteil solidarisch. 3. A. und B., Q., werden verpflichtet, C. und D., Q., die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.– je zur Hälfte (Fr. 1'500.–) in solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu ersetzen.