2.2 Die drei Längsparkfeder auf der Parzelle Nr. aaa an der Nordfassade des Gebäudes Nr. bbb werden gemäss § 67a BauG bewilligt. Sie müssen vom Eigentümer auf erstmalige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädigungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden Interessen eines öffentlichen Werkes es erfordern (§ 67a Abs. 1 und Abs. 3 BauG; Beseitigungsrevers).