Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Beide Vorinstanzen (Abteilung für Baubewilligungen und Regierungsrat) haben einen Augenschein vor Ort durchgeführt (Vorakten, act. 70–79 und 286–299). Sowohl die Lage und Dimension als auch das Erscheinungsbild der streitgegenständlichen Gartengestaltungselemente sowie der optische Eindruck des neuen Fassadenanstrichs am Wohnhaus sind in den Akten (anhand von zahlreichen Bildaufnahmen) sowie im öffentlich zugänglichen Geoportal des AGIS (anhand von Luftbildaufnahmen) hinreichend dokumentiert. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Gericht seine Überzeugung aufgrund eines eigenen Augenscheins vor Ort revidieren würde.