Auf die Durchführung des von der Beschwerdeführerin beantragten (aber nicht näher begründeten) Augenscheins auf ihrer Liegenschaft kann in zulässiger vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung verzichtet werden (statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021, Erw. 2.2.2). Der Entscheid über die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020, Erw. 3.1). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu.