8. Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die erstinstanzliche Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für diverse Gartengestaltungselemente in der Umgebung des besitzstandsgeschützten Wohnhauses der Beschwerdeführerin sowie die Anordnung der Beseitigung dieser Objekte geschützt wurde, als in jeder Hinsicht - 24 - recht- und verhältnismässig. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.