4.3 des angefochtenen Entscheids), erhebt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des Verbots der reformatio in peius (§ 48 Abs. 2 VRPG) nicht überprüfen darf, ob die Vorinstanz und die Abteilung für Baubewilligungen hinsichtlich des Vorplatzes zum Hauseingang, des Brunnens und des Fassadenanstrichs zu Recht aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf einen Rückbau bzw. eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet haben.