mutbarem Aufwand kontrollieren. Alles in allem bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt. Den Einwand der Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs aufgrund behördlicher Duldung des rechtswidrigen Zustands und des Vertrauensgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV), der von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen wurde (siehe dazu Erw. 4.3 des angefochtenen Entscheids), erhebt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr.