Auch in diesen Fällen wahrt die Beseitigungsanordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip, zumal die Beseitigung diesbezüglich (namentlich mit Bezug auf den Krug, den Holzunterstand, Tische und Stühle sowie die Sitzbank "türkis") mit keinen oder höchstens minimalen Rückbaukosten verbunden ist und der Beschwerdeführerin lediglich relativ bescheidene Investitionen verloren gehen. Die von der Beschwerdeführerin als "mildere Massnahme" vorgeschlagene jahreszeitliche "Betriebszeitbeschränkung" für die "verschiebbaren" Elemente brächte nicht das beabsichtigte Ergebnis einer zurückhaltenderen Gartengestaltung und -nutzung und liesse sich von der Baukontrollbehörde ohnehin nicht mit zu-