Und selbst wenn die Beschwerdeführerin mit Bezug auf einzelne Objekte wie den Krug (Amphore), bei denen die Bewilligungspflicht nicht so offensichtlich auf der Hand liegt wie bei anderen, gutgläubig gewesen wäre, würde ihr das nicht weiterhelfen. Auch in diesen Fällen wahrt die Beseitigungsanordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip, zumal die Beseitigung diesbezüglich (namentlich mit Bezug auf den Krug, den Holzunterstand, Tische und Stühle sowie die Sitzbank "türkis") mit keinen oder höchstens minimalen Rückbaukosten verbunden ist und der Beschwerdeführerin lediglich relativ bescheidene Investitionen verloren gehen.