erscheint, wäre der von der Vorinstanz betätigte Wiederherstellungsbefehl gemessen an den hohen öffentlichen Interessen an der Beseitigung der Gartengestaltungselemente (Trennungsgrundsatz, Landschaftsschutz, Respektierung der baulichen Ordnung und Rechtsgleichheit) immer noch verhältnismässig. In einem Präzedenzfall hat das Bundesgericht den Rückbau diverser Umgebungsgestaltungselemente, der mit signifikant höheren Rückbaukosten und dem Verlust von kostenintensiveren Investitionen verbunden war, geschützt (vgl. dazu das Urteil 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020 sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.159 vom 15. Juli 2019).