7.3. Aufgrund des für die Raumplanung fundamentalen Trennungsgrundsatzes sowie der Lage der Parzelle Nr. XXX in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet und im Perimeter eines BLN-Objekts ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung nicht bewilligungsfähiger Bauten als sehr hoch zu gewichten. Das gilt auch für Bauten und Anlagen, die flächen- und volumenmässig (je für sich genommen) nicht besonders gross sind und sich in der Nähe eines Wohnhauses befinden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020, Erw. 6.4 mit weiteren Hinweisen, und die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember - 22 -