Weiterhin sei sie (die Beschwerdeführerin) jedoch der Auffassung, dass alle Gartengestaltungselemente zu tolerieren wären, da sie wenig markant seien und die Landschaft kaum beeinträchtigten. Aus einer gewissen Distanz betrachtet seien sie nur schwerlich erkennbar. Erst bei Betretung des Grundstücks werde man ihrer gewahr.