5.4. Zu Recht gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass die streitbetroffenen Gartengestaltungselemente unter keinem Titel (auch nicht nach Art. 24c RPG) nachträglich bewilligt werden können. Dasselbe würde für den neuen Fassadenanstrich in roter Farbe gelten, wenn dessen Bewilligung beantragt worden wäre.