Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der rötliche Farbton der Fassade das Landschaftsbild in gleicher oder ähnlicher Weise beeinträchtigt wie die Gartengestaltungselemente. Im Übrigen fällt der Farbtonwechsel ohnehin nicht unter die Besitzstandsgarantie gemäss § 12 Hallwilerseeschutzdekret; es handelt sich dabei weder um eine Unterhaltsmassnahme noch um eine zeitgemässe Erneuerung.