Der neue Fassadenanstrich bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Antrag auf Abänderung des Teilentscheids 2 der Abteilung für Baubewilligungen gestellt hat (siehe schon Erw. 1 vorne). Der Fassadenanstrich fehlt in der Liste derjenigen Objekte, denen in der Neufassung des aufzuhebenden Entscheids der Abteilung für Baubewilligungen zugestimmt werden soll (siehe Antrag 1, lit. B Ziff. 3). Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der rötliche Farbton der Fassade das Landschaftsbild in gleicher oder ähnlicher Weise beeinträchtigt wie die Gartengestaltungselemente.