schaft zum Nichtbaugebiet komplett verändert habe, übersieht die Beschwerdeführerin sodann, dass der Zustand ihrer Liegenschaft zu jenem Zeitpunkt (am 1. Juli 1972) im Anwendungsbereich von Art. 24c RPG dennoch der massgebliche Referenzzustand bleibt. Für die Abbildung seitheriger Veränderungen bietet die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG keine Grundlage, auch nicht für "Modernisierungen", die das Erscheinungsbild der Umgebung eines Wohnhauses erheblich verändern und sich am Standard von Wohnzonengärten orientieren. Insofern ist in diesem Kontext auch irrelevant, ob und in welchem Ausmass die Hallwilerseelandschaft zwischenzeitlich an Natürlichkeit eingebüsst hat.