Der Schluss der Beschwerdeführerin, ihre Garten- und Umgebungsgestaltung habe keine erheblichen räumlichen Auswirkungen, trete optisch nur unwesentlich in Erscheinung und wahre die Identität der Umgebung in den wesentlichen Zügen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Mit ihren Ausführungen, wonach sich die Hallwilerseelandschaft seit Zuweisung ihrer Liegen- - 19 -