te Flächen und künstliche Gegenstände auf als früher. Der markanteste Unterschied zum jeweiligen Vorzustand ist auf den Luftbildaufnahmen von 2009 und 2016 ersichtlich. Auch die bei den Akten liegenden Nah- und Detailaufnahmen zeugen vom wesentlich veränderten Erscheinungsbild der Umgebung im Vergleich zum Zustand im Jahr 2005 (Vorakten, act. 127 f., 153–156, 160 f., act. 206 [Beilagen 5 und 7], 286–292). Der Schluss der Beschwerdeführerin, ihre Garten- und Umgebungsgestaltung habe keine erheblichen räumlichen Auswirkungen, trete optisch nur unwesentlich in Erscheinung und wahre die Identität der Umgebung in den wesentlichen Zügen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.